MiSpeL — Marktintegration von Speichern und Ladepunkten
Stand
- Was es regelt
- Wie ein Speicher gleichzeitig Strom aus einer geförderten Erneuerbaren-Anlage und aus dem Netz aufnehmen darf, ohne den Anspruch auf EEG-Förderung und Umlageprivilegien zu verlieren. Betroffen sind auch bidirektionale Ladepunkte.
- Ab wann
- Inkrafttreten zum 1. Oktober 2026 vorgesehen, mit Übergangsregelungen. Der Festlegungsentwurf datiert vom 19. September 2025, der veröffentlichte Arbeitsstand vom 5. August 2026.3
- Was es für Speicherprojekte bedeutet
Für Colocation-Projekte mit Bestands-Photovoltaik ist das die zentrale Regel. Bisher war der gemischte Betrieb — geförderter Grünstrom und Netzstrom im selben Speicher — bilanziell kaum sauber abzubilden, weshalb viele Projekte den Speicher künstlich vom Bestandspark trennten.
MiSpeL führt dafür eine Abgrenzungsoption ein: Die Strommengen werden rechnerisch nach festgelegten Formeln aufgeteilt. Praktisch heißt das, ein Speicher darf am Markt handeln, ohne die Förderung der Bestandsanlage zu gefährden.
Für die Projektplanung ist entscheidend, dass Rechtskraft und Anwendbarkeit auseinanderfallen: Messkonzept, Marktkommunikation und die Systeme der Netzbetreiber müssen erst folgen. Wir legen Projekte deshalb so aus, dass sie vor und nach dem Wirksamwerden tragen.
- Verfahrensstand
- Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur, Aktenzeichen 618-25-02. Konsultation abgeschlossen, Inkrafttreten angekündigt.
